Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand:


Erfüllungsort für alle Zahlungen ist Schorndorf/Oberpfalz. Gerichtsstand ist Cham/Oberpfalz. Der

Vertrag unterliegt dem deutschen Recht, es gilt HGB und BGB.

 

Allgemeine Lieferbedingungen:

 

Anlieferungen sind im Preis inbegriffen. Sonderzulieferungen und Einzelpreise werden gesondert

berechnet. Wir sind um eine schnellstmögliche Abwicklung Ihres Auftrages bemüht. Bei

unvorhergesehenen Verzögerungen wie höhere Gewalt, Streik bzw. Betriebsurlaub eines

Zulieferanten sind wir nicht haftbar.

 

Preise:

 

Es gelten die in unserer gültigen Preisliste aufgeführten Preise. Wenn sich zwischen

Auftragserteilung und vereinbartem Liefertermin Preiserhöhungen wegen Lohnerhöhungen oder

Preisaufschläge der Vorlieferanten ergeben, so sind wir berechtigt, die Preise nach eigenem

Ermessen entsprechend dem Verhältnis der Kostenänderung anzupassen.

 

Beanstandungen:

 

Sind unverzüglich vorzunehmen und können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 8

Tagen bei uns eingehen. Kleine Abweichungen in Farbe und Stoff berechtigen nicht zu

Beanstandungen, ebenfalls Mängel, die durch fehlerhafte Behandlung entstanden sind.

Beanstandete Ware darf nicht weiterverwendet werden und muss uns zur Verfügung stehen . Vor

Warenrücksendungen ist unser Einverständnis einzuholen, um unnötige Kosten zu vermeiden.

Ohne dieses Einverständnis gehen die Kosten zu Lasten des Käufers. Weitergehende

Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.

 

Eigentumsvorbehalt:

 

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt Das Eigentum geht erst

dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten, auch aus gegebenen

Schecks und Wechseln, uns gegenüber getilgt hat. Das Eigentumsrecht bleibt auch für bereits

bearbeitete oder verarbeitete Ware bestehen. Wenn die gelieferte Ware mit einer anderen

beweglichen derart verbunden wird, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Käufer

schon jetzt dem Lieferer quotenmäßig Miteigentum an der neuen Sache, die der Käufer für den

Lieferer mit in Verwahrung nimmt. Der Verkäufer darf die noch nicht voll bezahlte Ware weder

verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er hat Eingriffe von dritter Seite in das Eigentum uns

sofort durch Einschreiben mitzuteilen.

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, gleichgültig ob unverarbeitet, verarbeitet oder verbunden,

nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Alle hierdurch entstehenden Forderungen

gegen seine eigenen Abnehmer tritt der Käufer Zug um Zug von vornherein an uns in Höhe seiner

Schulden ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Wir sind jedoch zur Geltendmachung der

abgetretenen Forderungen nur dann berechtigt, wenn beim Käufer Zahlungsstockungen eintreten.

ln einem solchen Falle hat uns der Käufer die Abnehmer zwecks Benachrichtigung von der

Abtretung der Forderung namhaft zu machen. Verkauft der Käufer selbst unter

Eigentumsvorbehalt, so behält er hierdurch das Eigentumsrecht für uns vor.

Zur kostenfreien Rückgabe wird der Käufer verpflichtet, wenn die Ware von uns auf Grund des

Eigentumsvorbehaltes zurückgefordert wird. Er haftet für etwaigen Minderwert und dem

entgangenen Gewinn. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer zu versichern. Er

tritt hiermit im Schadensfall den Anspruch der Zahlung der Versicherungssumme gegen seine

Feuerversicherungsgesellschaft in Höhe des Wertes der beim Schadensfall verloren gegangenen

Vorbehaltsware an uns ab.

 

Zahlungsfristen:

 

Wir gewähren bei Zahlung innerhalb 8 Tagen 2 % Skonto, bei 14 Tagen netto.

Zahlungsfristabweichung nach vorheriger Vereinbarung. Bei Bekanntwerden von Gründen, die

Anlass zu berechtigtem Zweifel an der weiteren Einhaltung der ordnungsgemäßen Zahlung des

Bestellers geben, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten und vom Vertrag zurückzutreten.

Schadensersatzansprüche können hieraus nicht abgeleitet werden.